Forschungszulage zukünftig noch attraktiver (nach FZulG)

Nach den Plänen der Bundesregierung wird die Forschungszulage zukünftig noch attraktiver. Das sieht der Entwurf des Wachstumschancengesetz vor, der ab dem 01.01.2024 umgesetzt werden soll.

Geplant sind unter anderem deutliche Verbesserungen bei der steuerlichen Förderung von Innovations- und FuE-Projekten. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung und Innovationen investieren, weiter gestärkt werden.

Nach dem FZulG Forschungszulagengesetz hat jedes innovative Unternehmen, das Forschung oder Entwicklung betreibt, Anrecht auf eine Steuergutschrift in Höhe von 25% der anfallenden Ausgaben. Dies gilt zudem auch rückwirkend für 4 Jahre und ab dem 01.01.2020.

Folgende Verbesserungen sind vorgesehen:

  • Erhöhung der Förderquote für KMU (35%, bislang 25%), damit werden die größenbedingten Nachteile von kleinen und mittelständischen Unternehmen berücksichtigt.
  • Zusätzlich zu Personalausgaben und Fremdaufträgen sollen zukünftig auch anteilig die Nutzung von Investitionen (Abschreibung) und Materialausgaben förderfähig sein.
  • Das jährlich maximal steuerlich ansetzbare Budget soll auf 12 Mio. Euro für Ausgaben ab dem 31.12.2023 erhöht werden (bislang 4 Mio. Euro).
  • Nach dem 31.12.2023 vergebene Fremdaufträge sollen mit 70% ansetzbar werden, anstelle bislang nur mit 60%. Damit können Aufträge an Technologiepartner w.z.B. Hochschulen, Institute, Ingenieurbüros oder andere Partner besser gefördert werden.
  • Zudem sind weitere Verbesserungen und Erleichterungen bei der Abwicklung geplant. Der bereits heute eingerichtete digitale Antragsprozess soll demnach weiter vereinfacht werden.

Die steuerliche Forschungszulage gem. FZulG wird mit den geplanten Verbesserungen ein attraktiver fester Bestandteil der deutschen Wirtschafts- und Finanzpolitik.

Für die Unternehmen liegen große Vorteile in der nachträglichen Beantragung, in der Antragsberechtigung aller steuerpflichtigen Unternehmen und dem komplett digitalen Antragsverfahren. Jedem Unternehmen, das in den letzten 4 Jahren in Forschung und Entwicklung investiert hat, ist daher eine Antragstellung zu empfehlen. Nicht zuletzt haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Anrechnung.

Seit Beginn der steuerlichen Forschungsförderung am 1. Januar 2020 wurden laut Stifterverband inzwischen bis Mai 2023 rund 12.000 Anträge für etwa 15.600 Vorhaben bei der BSFZ gestellt.

Profitieren auch Sie von den Steuervergünstigungen für Ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeit. Gerne informieren wir Sie und besprechen Ihre Fragen.

Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Gerhard M. Becker

Telefon: +49 2175 169100
E-Mail: office@ifb-unternehmensberatung.de

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